Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in einer Finanzstrafsache wegen Abgabenhinterziehung und Ordnungswidrigkeit (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Umsatzsteuer) - Ob das Hindernis zwingender öffentlicher Interessen der aufschiebenden Wirkung entgegensteht, ist erst von Bedeutung, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung vorliegen, nämlich, daß dem Antragsteller durch den Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil droht.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140019.A01Im RIS seit
09.08.1991Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010