RS Vwgh 1991/8/9 AW 91/14/0019

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Veröffentlicht am 09.08.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §86 Abs1 lita;
FinStrG §86 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Die Anführung einer ausländischen Wohnadresse im Antrag kann allein nicht als Behauptung von Fluchtgefahr verstanden werden, folgt doch aus einem festen Wohnsitz im Inland und geordneten Lebensverhältnissen gemäß § 86 Abs 2 FinStrG lediglich, daß Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen ist, es sei denn, es wären bereits Anstalten zur Flucht getroffen worden, nicht jedoch, daß bei Fehlen eines festen Wohnsitzes im Inland jedenfalls Fluchtgefahr iSd § 86 Abs 1 lit a FinStrG vorliege.

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140019.A04

Im RIS seit

09.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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