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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §86 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Anführung einer ausländischen Wohnadresse im Antrag kann allein nicht als Behauptung von Fluchtgefahr verstanden werden, folgt doch aus einem festen Wohnsitz im Inland und geordneten Lebensverhältnissen gemäß § 86 Abs 2 FinStrG lediglich, daß Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen ist, es sei denn, es wären bereits Anstalten zur Flucht getroffen worden, nicht jedoch, daß bei Fehlen eines festen Wohnsitzes im Inland jedenfalls Fluchtgefahr iSd § 86 Abs 1 lit a FinStrG vorliege.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140019.A04Im RIS seit
09.08.1991Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010