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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Fall einer nach Ansicht der Behörde unklaren Beweislage ist es im Sinn der die Behörde treffenden Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung Aufgabe der Behörde, weitere geeignete Beweise aufzunehmen, es sei denn, eine amtswegige Beweisaufnahme wäre unmöglich oder unzumutbar. Letzeres träfe nur dann zu, wenn Umstände vorlägen, die die Behörde ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen unvollständig oder gar nicht ermitteln könnte (Hinweis E 5.7.1991, 88/17/0203).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170238.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010