RS Vwgh 1991/8/14 86/17/0158

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Veröffentlicht am 14.08.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0185 E 5. April 1991 RS 8

Stammrechtssatz

Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Art 3 Abs 2 PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986170158.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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