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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/17/0185 E 5. April 1991 RS 8Stammrechtssatz
Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Art 3 Abs 2 PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986170158.X06Im RIS seit
12.06.2001