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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §62;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0021 E 21. Dezember 1989 RS 6(hier Verfahren nach der Wr LAO)Stammrechtssatz
Die weniger formstrenge Befragung nach § 62 AbgVG Vlbg 1984 genügt nur dann, wenn es um Klarstellungen oder Erhebungen geringerer Bedeutung, nur das Sammeln erster Anhaltspunkte oder nur routinemäßige Feststellungen geht. Soll jedoch mit Hilfe der Einvernahme Dritter ein Beweismittel erhöhter Aussagekraft (insb bei voraussehbaren oder bestehenden gegensätzlichen Auffassungen) gewonnen werden, werden dritte Personen als Zeugen im Verfahren nach § 69 AbgVG Vlbg 1984 zu vernehmen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170238.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010