RS Vwgh 1991/8/14 88/17/0005

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Veröffentlicht am 14.08.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
MOG 1985 §73 Abs2;
MOG 1985 §76;

Rechtssatz

Feststellungsbescheide über die zustehende Einzelrichtmenge haben auch für die folgenden Wirtschaftsjahre - sofern nicht eine nach dem Gesetz zu berücksichtigende Änderung der Sachlage oder Rechtslage eintritt - Bindungswirkung, deren Umfang sich nach dem Inhalt des normativen Abspruches richtet (Hinweis E 9.2.1990, 89/17/0161; VfGH E 22.6.1988, V 139, 140/87, VfSlg 11752/1988).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170005.X02

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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