RS Vwgh 1991/8/14 90/17/0327

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Veröffentlicht am 14.08.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170327.X01

Im RIS seit

18.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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