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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Rechtssatz
Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170327.X01Im RIS seit
18.04.2001