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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausf, daß der im konkreten Fall von der Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides niedergelegten Rechtsansicht eine den Aufhebungsausspruch tragende Funktion mit der Bindungswirkung auf die neuerliche von der Gemeindebehörde zu treffende Entscheidung in dem Sinne zukommt, daß eine näher bezeichnete Rechtsfrage (nur) unter Anwendung einer bestimmten (subjektiv-historischen) Interpretationsmethode zu lösen ist.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170061.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014