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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 4Stammrechtssatz
Aus der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH ergibt sich nicht, daß dieser die Mittel zur Begleichung der Abgabenschulden (im maßgeblichen Zeitraum) gefehlt hätten. Entscheidend für die Pflichtverletzung des Geschäftsführers ist nicht der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, sondern der Zeitraum, in dem der Geschäftsführer mit der Entstehung der Abgabenforderungen rechnen mußte. Für diesen Zeitraum gibt jedoch der Vermögensstand und Liquiditätsstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung allein keinen Aufschluß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140117.X03Im RIS seit
27.08.1991