RS Vwgh 1991/8/27 91/14/0117

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH ergibt sich nicht, daß dieser die Mittel zur Begleichung der Abgabenschulden (im maßgeblichen Zeitraum) gefehlt hätten. Entscheidend für die Pflichtverletzung des Geschäftsführers ist nicht der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, sondern der Zeitraum, in dem der Geschäftsführer mit der Entstehung der Abgabenforderungen rechnen mußte. Für diesen Zeitraum gibt jedoch der Vermögensstand und Liquiditätsstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung allein keinen Aufschluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140117.X03

Im RIS seit

27.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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