RS Vwgh 1991/8/27 91/14/0044

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
FinStrG §156 Abs1;
FinStrG §56 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1991/12, 919;

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, muß auch dann zurückgewiesen werden, wenn der VwGH über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die fälschlicherweise von der beschwerdeführenden Partei als säumig im Sinne des Art 132 B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat (Hinweis B 31.1.1969, 1202-1204/68, VwSlg 3852 F/1969). Die Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH und die Erlassung eines unzulässigen Bescheides durch den fälschlicherweise als säumig bezeichneten Vorsitzenden der belangten Behörde führt somit keineswegs zu dem Schluß, die Säumnisbeschwerde sei zulässig gewesen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140044.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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