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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Besprechung in AnwBl 1991/12, 919;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, muß auch dann zurückgewiesen werden, wenn der VwGH über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die fälschlicherweise von der beschwerdeführenden Partei als säumig im Sinne des Art 132 B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat (Hinweis B 31.1.1969, 1202-1204/68, VwSlg 3852 F/1969). Die Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH und die Erlassung eines unzulässigen Bescheides durch den fälschlicherweise als säumig bezeichneten Vorsitzenden der belangten Behörde führt somit keineswegs zu dem Schluß, die Säumnisbeschwerde sei zulässig gewesen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140044.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008