RS Vwgh 1991/8/27 91/14/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers (hier: für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einem Geschäftshaus mit drei Geschäftseinheiten) kann nicht nur aus dem Raumbedarf aufzubewahrender Unterlagen des ersten Einkünftejahres beurteilt werden. Die Einrichtung eines Arbeitszimmers ist eine Investition, deren Verwendung oder Nutzung sich auf einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt. Es ist daher die Prognose über die Entwicklung der Einkunftsquelle entscheidend. Auch der Umfang üblicher schriflicher Arbeiten, von Besprechungen und Telefonaten ist zu berücksichtigen. Handelt es sich überhaupt um den einzigen Büroraum zur Erzielung der Einkünfte (hier: 11 m2 abgetrennt in einem 300 m2 großen Vierkanthof mit separatem Eingang, wobei die Benützung angeblich zu 20 Prozent für die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft und zu 80 Prozent für Vermietung und Verpachtung erfolgt), so ist nach der Verkehrsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit des Raumes auf die wechselseitige Ungestörtheit von Einkunftssphäre einerseits und Nichteinkunftssphäre andererseits (Privatsphäre) Bedacht zu nehmen. Die Unnotwendigkeit eines Büroraumes könnte nur angenommen werden, wenn der Anfall von Verwaltungstätigkeit so gering wäre, daß eine wechselseitige Störung der beiden Sphären ausgeschlossen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140086.X02

Im RIS seit

27.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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