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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Wenn es der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der GmbH hinnahm, daß er vom ehemaligen Geschäftsführer aus einem wesentlichen Bereich der Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen wurde und ihm nicht einmal eine Beaufsichtigung zukam, so hat sich der Beschwerdeführer dies als Verstoß seiner Pflichten als Geschäftsführer entgegenhalten zu lassen. Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er nämlich entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden. Jedenfalls darf er sich nicht durch Vereinbarungen von vornherein der Möglichkeit begeben, seine Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140117.X01Im RIS seit
27.08.1991