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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0186Rechtssatz
Wenn über Zeugenaussagen keine förmlichen Niederschriften aufgenommen werden und diese Aussagen lediglich in Schriftsätzen des Betriebsprüfers festgehalten werden, kommt ihnen die Beweiskraft einer Niederschrift, und damit einer Urkunde nicht zu. Vielmehr handelt es sich um Beweismittel, die nach den allgemeinen Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu beurteilen sind (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 204 f und 207 f).
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140185.X03Im RIS seit
03.04.2001