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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, der die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehlt, kommt Bescheidcharakter nur zu, wenn sich aus dem maßgeblichen Inhalt eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (Hinweis E 21.12.1981, 81/17/0196, VwSlg 5639 F/1981). Im konkreten Sachverhalt enthält die behördliche Mitteilung durch den Passus, "da der gegenständliche Antrag im Rahmen des FinStrG eingebracht wurde, kann hiedurch auch kein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bewirkt werden", einen Spruch, aus dem sich mit genügender Deutlichkeit ergibt, daß der Vorsitzende des Berufungssenates über eine Angelegenheit des Finanzstrafrechtes im Sinn einer Zurückweisung des Antrages normativ abgesprochen hat.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140044.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008