RS Vwgh 1991/8/27 91/14/0086

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Auch hinsichtlich eines Arbeitszimmers, das nicht in den Verband der dem Abgabepflichtigen als Haushalt dienenden Wohnung eingegliedert ist, muß die betriebliche Verwendung ein Ausmaß erreichen, das das Vorhandensein eines Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen läßt, um es als Betriebsvernmögen anerkennen zu können. Gleiches gilt für die Zuordnung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu den Werbungskosten hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da es sich auch hiebei um die Frage der Abgrenzung des Bereiches der Einkünfteerzielung zum übrigen Lebensbereich handelt, bildet den Maßstab die Verkehrsauffassung (Hinweis 17.10.1989, 88/14/0204, ÖStZB 1990, 102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140086.X01

Im RIS seit

27.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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