RS Vwgh 1991/8/27 90/14/0185

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §87 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0186

Rechtssatz

Niederschriften, die unter Einhaltung der Bestimmung des § 87 BAO zustande gekommen sind, sind als öffentliche Urkunden anzusehen und begründen den vollen Beweis dessen, was darin von der Urkundsperson erzeugt wird (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 204).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140185.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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