RS Vwgh 1991/8/27 90/14/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §260 Abs2;
BAO §288;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0186

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist es nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen (Hinweis E 30.3.1989, 86/16/0051, 0052). Insbesondere gilt dies, wenn die Erlassung von zwei gesonderten Bescheiden bei Identität des Sachverhaltes darauf zurückzuführen ist, daß die belangte Behörde einerseits gem § 260 Abs 2 BAO durch Berufungssenat, andererseits monokratisch zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140185.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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