RS VwGH Erkenntnis 1991/08/30 91/09/0078

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Rechtssatz

Maßgebend für die Einordnung unter den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (Hinweis E 11.7.1990, 90/09/0062;

E 21.2.1991, 90/09/0160).

Im RIS seit
13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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