RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0056

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0140 3

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beh die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Beh tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090056.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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