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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0140 3Stammrechtssatz
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beh die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Beh tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090056.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009