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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusare" ein Beschuldigter, der gemäß § 124 Abs 7 BDG 1979 im Disziplinarverfahren zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden darf, eine für ihn nachteilige Sache, so ist es den Disziplinarbehörden nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 45 Abs 2 AVG hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094, VwSlg 6019 F/1985).
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090084.X02Im RIS seit
23.03.2001