RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §65;

Rechtssatz

Der leitende Gedanke des § 65 VStG ist, daß es nicht begründet wäre, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung zugunsten des Besch vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist (Hinweis E 27.3.1956, 170/53). Das ist ua auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Besch verringert wurde. Anders zu beurteilen wäre ein Fall bloßer Berichtigung gem § 62 Abs 4 AVG.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090022.X11

Im RIS seit

30.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten