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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §3 Abs1;Rechtssatz
Der leitende Gedanke des § 65 VStG ist, daß es nicht begründet wäre, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung zugunsten des Besch vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist (Hinweis E 27.3.1956, 170/53). Das ist ua auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Besch verringert wurde. Anders zu beurteilen wäre ein Fall bloßer Berichtigung gem § 62 Abs 4 AVG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090022.X11Im RIS seit
30.08.1991Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010