RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1991
beobachten
merken

Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
LBG Bgld 1985 §3 Z2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels (dies trifft im Beschwerdefall zu) durch Ausübung des Weisungsrechts oder auch Aufsichtsrechts (Dienstaufsicht und/oder Fachaufsicht) den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde nicht in Frage, so genügt die Ausübung der Fachaufsicht oder Dienstaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde im genannten Sinn zu verleihen

(Hinweis B 19.5.1982, 82/09/0029, 0043, VwSlg 10742 A/1982 und B VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1982).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090112.X03

Im RIS seit

30.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten