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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels (dies trifft im Beschwerdefall zu) durch Ausübung des Weisungsrechts oder auch Aufsichtsrechts (Dienstaufsicht und/oder Fachaufsicht) den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde nicht in Frage, so genügt die Ausübung der Fachaufsicht oder Dienstaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde im genannten Sinn zu verleihen
(Hinweis B 19.5.1982, 82/09/0029, 0043, VwSlg 10742 A/1982 und B VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1982).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090112.X03Im RIS seit
30.08.1991