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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Die Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen und den Vorwurf zu umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG muß davon jedoch nicht umfaßt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090095.X01Im RIS seit
11.07.2001