RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0112

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Das in Art 20 Abs 1 zweiter Satz B-VG vorgesehene Weisungsrecht ist nur ein Mittel der im Satz 1 dieser Bestimmung verankerten (umfassenden) Leitungskompetenz, die mit einer (grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten umfassenden, der einschränkenden Regelung durch den einfachen Gesetzgeber zugänglichen) Aufsichtsbefugnis notwendig verbunden ist (Hinweis VfSlg 4117/1961 und 5850/1968). Daraus folgt, daß die bloße Weisungsfreistellung eines Verwaltungsorganes diesem noch nicht die Stellung eines obersten Organs verschafft.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090112.X04

Im RIS seit

30.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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