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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Das in Art 20 Abs 1 zweiter Satz B-VG vorgesehene Weisungsrecht ist nur ein Mittel der im Satz 1 dieser Bestimmung verankerten (umfassenden) Leitungskompetenz, die mit einer (grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten umfassenden, der einschränkenden Regelung durch den einfachen Gesetzgeber zugänglichen) Aufsichtsbefugnis notwendig verbunden ist (Hinweis VfSlg 4117/1961 und 5850/1968). Daraus folgt, daß die bloße Weisungsfreistellung eines Verwaltungsorganes diesem noch nicht die Stellung eines obersten Organs verschafft.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090112.X04Im RIS seit
30.08.1991