RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1991
beobachten
merken

Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §73 Abs2;
LBG Bgld 1985 §3 Z2;
LBG Bgld 1985 §4 Abs5 idF 1987/002;
VwGG §27;

Rechtssatz

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 3 Z 2 LBG Bgld 1985 (Stammfassung) steht gegen die Entscheidungen der Leistungsfeststellungskommission kein ordentliches Rechtsmittel zu. Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indes nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG. Nach dem als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten § 4 Abs 5 LBG Bgld 1985 (eingefügt durch die 01te Novelle LGBl 1987/2) sind die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission bei ihren Entscheidungen weisungsungebunden. Daraus ergibt sich aber keinesfalls, daß die Bescheide dieser Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Damit ist die Landesregierung gegenüber der Leistungsfeststellungskommission die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs 2 AVG.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090112.X02

Im RIS seit

30.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten