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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 3 Z 2 LBG Bgld 1985 (Stammfassung) steht gegen die Entscheidungen der Leistungsfeststellungskommission kein ordentliches Rechtsmittel zu. Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indes nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG. Nach dem als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten § 4 Abs 5 LBG Bgld 1985 (eingefügt durch die 01te Novelle LGBl 1987/2) sind die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission bei ihren Entscheidungen weisungsungebunden. Daraus ergibt sich aber keinesfalls, daß die Bescheide dieser Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Damit ist die Landesregierung gegenüber der Leistungsfeststellungskommission die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs 2 AVG.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090112.X02Im RIS seit
30.08.1991