RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0134

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Ausgehend von den Intentionen des Gesetzgebers bei der Festlegung des Strafrahmens im AuslBG, nämlich der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteiles, der aus einer ungenehmigten Beschäftigung eines Ausländers im Verhältnis zur Konkurrenz besteht, ist die Dauer des strafbaren Verhaltens von Bedeutung.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090134.X02

Im RIS seit

30.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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