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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend von den Intentionen des Gesetzgebers bei der Festlegung des Strafrahmens im AuslBG, nämlich der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteiles, der aus einer ungenehmigten Beschäftigung eines Ausländers im Verhältnis zur Konkurrenz besteht, ist die Dauer des strafbaren Verhaltens von Bedeutung.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090134.X02Im RIS seit
30.08.1991