RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0095

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Im Bereich des AuslBG ist sowohl die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG als auch das Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG möglich

(Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090095.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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