RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0022

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wird jemand ua dafür bestraft, er habe einen namentlich genannten Ausländer "im Oktober 1988 tageweise, nämlich drei Tage" beschäftigt, so ist damit die zur Last gelegte Tat ausreichend individualisiert; bei dieser Formulierung erscheint es ausgeschlossen, daß der Besch für eine Beschäftigung dieses Ausländers im Oktober 1988 neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090022.X04

Im RIS seit

30.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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