RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §10;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0065 E 13. Mai 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E 24.11.1964, 619/64, VwSlg 6504 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X06

Im RIS seit

30.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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