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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §353 idF 1988/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0106 91/04/0107Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 74 Abs 2 und Abs 3, § 77 und § 353 GewO 1973 sind ohne Unterschied, ob eine Betriebsanlage noch nicht errichtet oder ob eine solche bereits genehmigungslos errichtet worden war, nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040105.X02Im RIS seit
20.02.2002