Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der spruchgemäße Vorwurf der bezeichneten, dem Stuckateurgewerbe zugerechneten Arbeiten alleine indiziert noch nicht die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973
(Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0126). Fehlt eine nähere Beschreibung der weiteren maßgeblichen Tatbestandsmerkmale, so kann dieses essentielle Sprucherfordernis nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden
(Hinweis E 4.2.1958, 2780, 2781/55, VwSlg 4549 A/1958).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040098.X01Im RIS seit
10.09.1991