RS Vwgh 1991/9/10 91/04/0098

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Der spruchgemäße Vorwurf der bezeichneten, dem Stuckateurgewerbe zugerechneten Arbeiten alleine indiziert noch nicht die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973

(Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0126). Fehlt eine nähere Beschreibung der weiteren maßgeblichen Tatbestandsmerkmale, so kann dieses essentielle Sprucherfordernis nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden

(Hinweis E 4.2.1958, 2780, 2781/55, VwSlg 4549 A/1958).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040098.X01

Im RIS seit

10.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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