RS Vwgh 1991/9/10 90/04/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §156 Abs1;
GewO 1973 §157;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §5 Z2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides (in Verbindung mit dem Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses) enthaltene Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat

(§ 44a lit a VStG) geht dahin, daß der Besch für zwei bestimmte, als Ehegatten und mit ihrer Anschrift bezeichnete Personen einen Bauplan mit der Plannummer K 0101 für den Umbau und Erweiterung des Einfamilienhauses zur Einreichung an die Baubehörde verfaßt habe. Dieser Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat läßt sich keine Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 entnehmen. Diese Umschreibung bildet daher keinen hinlänglichen Ansatzpunkt für den anschließenden zusammenfassenden Schuldvorwurf, daß der Besch "dadurch" eine dem konzessionierten Baumeistergewerbe unterliegende Tätigkeit ausgeübt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040315.X02

Im RIS seit

10.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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