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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides (in Verbindung mit dem Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses) enthaltene Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat
(§ 44a lit a VStG) geht dahin, daß der Besch für zwei bestimmte, als Ehegatten und mit ihrer Anschrift bezeichnete Personen einen Bauplan mit der Plannummer K 0101 für den Umbau und Erweiterung des Einfamilienhauses zur Einreichung an die Baubehörde verfaßt habe. Dieser Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat läßt sich keine Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 entnehmen. Diese Umschreibung bildet daher keinen hinlänglichen Ansatzpunkt für den anschließenden zusammenfassenden Schuldvorwurf, daß der Besch "dadurch" eine dem konzessionierten Baumeistergewerbe unterliegende Tätigkeit ausgeübt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040315.X02Im RIS seit
10.09.1991