RS Vwgh 1991/9/10 91/04/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0071 E 2. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Einwendungen, die auf eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung abstellen, schließen eine Nachbarstellung einer juristischen Person wegen Gefährdung oder Belästigung iSd § 75 Abs 2 erster Satz GewO aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040101.X01

Im RIS seit

10.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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