RS Vwgh 1991/9/10 91/04/0210

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
GewO 1973 §323d Abs1 idF 1988/196;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 323d Abs 1 GewO 1973 räumt den im ersten Satz dieses Paragraphen genannten Stellen - und somit insbesondere auch dem Landesarbeitsamt - im dort bezeichneten Umfang lediglich eine der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei ein, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des § 8 AVG. Damit fehlt diesen aber auch mangels gesetzlicher Normierung das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 2 AVG in Ansehung der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz (Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0144).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040210.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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