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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
§ 323d Abs 1 GewO 1973 räumt den im ersten Satz dieses Paragraphen genannten Stellen - und somit insbesondere auch dem Landesarbeitsamt - im dort bezeichneten Umfang lediglich eine der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei ein, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des § 8 AVG. Damit fehlt diesen aber auch mangels gesetzlicher Normierung das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 2 AVG in Ansehung der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz (Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0144).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040210.X01Im RIS seit
02.07.2001