RS Vwgh 1991/9/10 90/04/0302

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §28 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs5 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist ganz allgemein verpflichtet, von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung auszugehen, also bei einer Einschränkung des Nachsichtsansuchens von einem ursprünglich unbefristeten in ein befristetes iSd § 28 Abs 5 GewO 1973 das nunmehrige Fehlen des Antrages (auf unbefristete Nachsichtserteilung) aufzugreifen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040302.X04

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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