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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist ganz allgemein verpflichtet, von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung auszugehen, also bei einer Einschränkung des Nachsichtsansuchens von einem ursprünglich unbefristeten in ein befristetes iSd § 28 Abs 5 GewO 1973 das nunmehrige Fehlen des Antrages (auf unbefristete Nachsichtserteilung) aufzugreifen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040302.X04Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009