RS Vwgh 1991/9/10 88/04/0311

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0243 E 14. November 1989 VwSlg 13063 A/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage iSd § 367 Z 26 GewO ist, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten. (Hinweis auf E VS 19.5.1980, 3295/78)

Schlagworte

fortgesetztes Delikt, Auflagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040311.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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