RS Vwgh 1991/9/10 91/04/0118

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs 1 GewO 1973 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040118.X01

Im RIS seit

10.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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