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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs 1 GewO 1973 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040118.X01Im RIS seit
10.09.1991