RS Vwgh 1991/9/10 89/04/0146

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §71a idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die nach § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben. Die maßgebenden Merkmale des § 79 Abs 1 GewO 1973 legen das Verhalten der Behörde in einer Weise fest, durch die die Annahme eines freien Ermessens im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG ausgeschlossen wird.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989040146.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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