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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die nach § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben. Die maßgebenden Merkmale des § 79 Abs 1 GewO 1973 legen das Verhalten der Behörde in einer Weise fest, durch die die Annahme eines freien Ermessens im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG ausgeschlossen wird.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989040146.X05Im RIS seit
25.01.2001