RS Vwgh 1991/9/10 91/04/0104

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z 26 GewO 1973 stellt auf die Nichteinhaltung von in Ansehung von gewerblichen Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen ab, nicht jedoch (auch) auf die Art der dort tatsächlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit. Der bel Beh kann daher keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie dem Besch als bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer und strafrechtlich Verantwortlichen heranzog, dies unabhängig davon, ob neben dem Besch allenfalls kumulativ auch andere Personen (gewerberechtliche Geschäftsführer) strafrechtliche Verantwortlichkeit getroffen hätte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040104.X01

Im RIS seit

10.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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