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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleich und die Berufungsbehörde muß daher gemäß § 66 Abs 4 AVG den von ihr durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben (Hinweis E 23.12.1974, 2052/74).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseInhalt der Berufungsentscheidung KassationBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040302.X05Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009