RS Vwgh 1991/9/10 88/04/0311

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §367;
GewO 1973 §368 Z17;

Rechtssatz

§ 368 Z 17 GewO 1973 ist bei der Übertretung von Geboten oder Verboten von Bescheiden, die auf Grund der Bestimmungen der GewO 1973 ergangen sind, nur dann anzuwenden, wenn nicht im § 366, § 367 und § 368 Z 1 bis 16 GewO 1973 ein Straftatbestand - wie etwa für die Nichteinhaltung von Auflagen in § 367 Z 26 leg cit - normiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040311.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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