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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z60;Rechtssatz
In der Strafnorm des § 367 Z 60 GewO wird das Tatverhalten durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, daß "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, daß eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt". In dem mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Schuldspruch wurde lediglich ausgesprochen, daß der Besch den Vertretern der Firma den Auftrag zur Durchführung von Bauarbeiten am Haus erteilt habe, sodaß von Arbeitnehmern dieser Firma dem konzessionierten Baumeistergewerbe vorbehaltene Verrichtungen ausgeführt worden seien. Solcherart wurde das dem Besch zur Last gelegte Verhalten - entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Gleichsetzung von Auftrag und Veranlassung - nicht in einer solchen Weise umschrieben, daß es möglich wäre, das Tatverhalten entweder der ersten oder der zweiten Tatbestandsalternative des § 367 Z 60 GewO 1973 zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040332.X01Im RIS seit
10.09.1991