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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z34;Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist unter anderem das Vorliegen der vollen (nicht etwa nur einer "hinreichenden") Befähigung. In diesem Sinne umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die (kumulative) Nachsichtsvoraussetzung des § 28 Abs 1 erster Satzteil GewO 1973 vorliegt. Wird in einer solchen Vorschrift der Nachweis des Erwerbes gewerblich orientierter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch eine fachliche Tätigkeit gefordert, so können diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch nicht auf eine Gewerbeausübung oder sonstige, den Bestimmungen der Befähigungsnachweisverordnung entsprechende Tätigkeit bezogene Erfahrungen des täglichen Lebens allein nicht ersetzt werden (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0235)(hier: Masseur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040091.X01Im RIS seit
10.09.1991