RS Vwgh 1991/9/10 91/04/0175

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0201 B 26. November 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bfr kann denselben Bescheid vor dem VwGH nur mit EINER Beschwerde anfechten. Bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Konsumierung des Beschwerderechtes als unzulässig zurückweisen. Auch dann, wenn der Bfr neben einer VfGH-Beschwerde auch beim VwGH eine Beschwerde erhoben hat, ist seine Beschwerdeberechtigung iSd Art 131 B-VG bereits verbracht, sodass sich die vom VfGH abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040175.X01

Im RIS seit

10.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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