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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0201 B 26. November 1981 RS 1Stammrechtssatz
Ein Bfr kann denselben Bescheid vor dem VwGH nur mit EINER Beschwerde anfechten. Bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Konsumierung des Beschwerderechtes als unzulässig zurückweisen. Auch dann, wenn der Bfr neben einer VfGH-Beschwerde auch beim VwGH eine Beschwerde erhoben hat, ist seine Beschwerdeberechtigung iSd Art 131 B-VG bereits verbracht, sodass sich die vom VfGH abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040175.X01Im RIS seit
10.09.1991Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010