RS Vwgh 1991/9/10 91/04/0158

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Das Gesetz bietet keine Handhabe dafür, bei Überschreitung der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Sperrstunde hinsichtlich der Schwere des Unrechtsgehaltes danach zu differenzieren, ob nach Eintritt der Sperrstunde die im Lokal verbliebenen Gäste noch weiter bewirtet wurden oder nicht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040158.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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