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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Einschränkung des Nachsichtsansuchens gem § 28 GewO 1973 von einem unbefristeten in ein befristetes im Zuge des Berufungsverfahrens ist rechtlich erheblich, weil die Entscheidung über den Antrag einer befristeten Nachsicht nur unter den in § 28 Abs 5 GewO 1973 genannten Voraussetzungen möglich ist, und diese "Angelegenheit" (nämlich das zeitlich eingeschränkte Nachsichtsansuchen) nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040302.X02Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009