RS Vwgh 1991/9/10 90/04/0302

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §28 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs5 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die Einschränkung des Nachsichtsansuchens gem § 28 GewO 1973 von einem unbefristeten in ein befristetes im Zuge des Berufungsverfahrens ist rechtlich erheblich, weil die Entscheidung über den Antrag einer befristeten Nachsicht nur unter den in § 28 Abs 5 GewO 1973 genannten Voraussetzungen möglich ist, und diese "Angelegenheit" (nämlich das zeitlich eingeschränkte Nachsichtsansuchen) nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040302.X02

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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