RS Vwgh 1991/9/10 89/04/0146

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Unter einem Bescheid versteht die Verwaltungsrechtslehre hoheitsrechtliche Willensäußerungen eines Verwaltungsträgers (Verwaltungsakt), die entweder den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses feststellen - Entscheidungen - oder ein Recht oder Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben - Verfügungen (Hinweis B VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989040146.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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