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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Unter einem Bescheid versteht die Verwaltungsrechtslehre hoheitsrechtliche Willensäußerungen eines Verwaltungsträgers (Verwaltungsakt), die entweder den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses feststellen - Entscheidungen - oder ein Recht oder Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben - Verfügungen (Hinweis B VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989040146.X01Im RIS seit
25.01.2001