RS Vwgh 1991/9/10 91/04/0120

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0306 E 17. März 1988 VwSlg 12675 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040120.X02

Im RIS seit

10.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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