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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0243 E 14. November 1989 VwSlg 13063 A/1989 RS 2Stammrechtssatz
Selbst wenn die Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde in anderen Straf- oder Administrativverfahren Auswirkungen haben könnte, so liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, da die im gegenständlichen Strafverfahren durch die Berufungsbehörde ausgesprochene Strafe nicht höher als die von der Beh erster Instanz verhängte Strafe ist.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988040311.X03Im RIS seit
11.07.2001