RS Vwgh 1991/9/10 88/04/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §368 Z17;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0243 E 14. November 1989 VwSlg 13063 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde in anderen Straf- oder Administrativverfahren Auswirkungen haben könnte, so liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, da die im gegenständlichen Strafverfahren durch die Berufungsbehörde ausgesprochene Strafe nicht höher als die von der Beh erster Instanz verhängte Strafe ist.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040311.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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