RS VwGH Erkenntnis 1991/09/10 91/04/0066

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Rechtssatz

Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit stellt nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar

(Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0070). Die Strafnorm des § 366 Abs 1 Z 2 (wie auch Z 1) GewO 1973 erfaßt als solche somit nicht auch schon das - durch eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte - Anbieten. Erst im Hinblick auf das nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - im Sinne des § 22 Abs 1 erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens, in Ansehung dessen sich

§ 366 Abs 1 Z 1 bzw 2 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit b VStG darstellt (soweit bei Bestrafung wegen unbefugter Gewerbeausübung hinsichtlich eines Anbietens nicht Konsumtion vorliegt und sich ein Schuldspruch daher bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auf die als erwiesen angenommene unbefugte Gewerbeausübung zu beschränken hat).

Im RIS seit
30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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